Beitrags- und Gebührenordnung

§ 1
Von den Mitgliedern werden Beiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge werden von der Jahreshauptversammlung beschlossen. Zurzeit werden folgende Aufnahmegebühren und Beiträge erhoben:
(1) Aufnahmegebühr 10,00 € / einmalig
(2) Beitrag 10,00 € / Monat
(3) Beitrag ermäßigt 7,50 € / Monat
Bei jährlicher Zahlung werden 10 % Rabatt gewährt. Anteilige Beiträge werden bei Kündigung nicht zurückerstattet.

§ 2
Einen ermäßigten Beitrag zahlen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 3
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4
In begründeten Härtefällen kann der geschäftsführende Vorstand Beiträge ermäßigen, erlassen oder geänderte Zahlungsfristen vereinbaren.
Z.B. auf Antrag und mit Nachweis die Zahlung des ermäßigten Beitrags (§§ 1, 2) für Auszubildende, Studenten, Wehr- und Ersatzdienstleistende bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

§ 5
Vom Beitrag befreite Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder.

§ 6
Die Ausbildung zur Übungsleiter-Lizenz bzw. Trainer-Lizenz wird bei Befürwortung des Abteilungsleiters in Absprache mit dem geschäftsführenden Vorstand bezahlt. Der Sportler erklärt sich im Gegenzug schriftlich bereit, im Verein mindestens 1 Jahr als Übungsleiter/Trainer tätig zu sein.

§ 7
Unter die Förderung aus § 6 fallen auch Lehrgänge zur Lizenzverlängerung und -erneuerung.

§ 8
Für genehmigte Ausbildungen und Lehrgänge werden die Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € / km erstattet (siehe auch § 13 Reisekostenerstattung).

§ 9
Richtet der Verein Sport- und Trainingsbereiche ein, die eine außergewöhnliche Trainerqualifikation benötigen, wird vorher über die Ausbildungskosten im Einzelfall entschieden.

§ 10
Folgende Aufwandsentschädigungen werden bei Vorliegen der nachstehenden Qualifikation pro 60 Minuten Trainingszeit für die Übungsleiter-/Trainertätigkeit gewährt:
(1) 3. – 1. Kyu/Kup 5,00 € / h
(2) 3. – 1. Kyu/Kup1) 7,00 € / h
(3) Übungsleiter-Lizenz2) 10,00 € / h
(4) 1. – 3. Dan 10,00 € / h
(5) Trainer-B-Lizenz3) 13,00 € / h
(6) 4. – 5. Dan 13,00 € / h
(7) Trainer-A-Lizenz4) 15,00 € / h
(8) 6. Dan und höher 15,00 € / h

1) Ausbildung zum Sporthelfer I+II
2) C-Lizenz im Fachverband und/oder Breitensport
3) B-Lizenz im Fachverband
4) A-Lizenz im Fachverband

Über Abweichungen von den üblichen Aufwandsentschädigungssätzen entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Fahrtkosten werden den Übungsleitern zu den Trainingsstunden nicht gezahlt. Über Ausnahmen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 11
Die Abrechnungen der Übungsleiter-/Trainertätigkeit haben quartalsweise, gemäß dem Muster nach Anlage 1, an den Kassenwart zu erfolgen.

§ 12
Aufwendungen werden nach Vorlage entsprechender Quittungen erstattet. Bei größeren Anschaffungen entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 13
Reisekostenerstattung:
Grundsätzlich soll festgehalten werden, dass keine Person, die eine Reisekostenerstattung erhält, hierdurch einen geldwerten Vorteil erlangt.
Bei der Genehmigung ist darauf zu achten, dass das Vereinsinteresse an der bezuschussten Maßnahme in einer angemessenen Relation zu der Reisekostenerstattung stehen muss.
Reisekosten werden gemäß den jeweils gültigen Richtlinien der Finanzbehörden erstattet.
Es sind Fahrgemeinschaften zu bilden. Eine Einzelzimmerbelegung bedarf einer Begründung. Folgende Personen können eine Reisekostenerstattung beantragen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges:
Ausnahmen und Sonderregelungen bedürfen der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes. Ein Vorstandsmitglied darf sich selbst keine Reisekostenerstattung genehmigen. Hier ist die nächsthöhere Ebene anzusprechen. Aufgrund des § 13 Reisekostenerstattung der Beitrags- und Honorarordnung entsteht kein Rechtsanspruch auf die beschriebenen Leistungen. Der geschäftsführende Vorstand kann ohne Darlegung von Gründen eine Kostenerstattung jeglicher Entscheidungsebene ablehnen.

Fahrtkostenabrechnung